Aufh 2: Akkreditierungsrechtliche Gremienbefassung

Wissenswertes

Studieng?nge, die aufgehoben werden, nehmen bis zu diesem Zeitpunkt an den regul?ren Akkreditierungsverfahren teil. Bis zur Aufhebung ist der Studiengang also in jedem Fall regul?r akkreditiert. Aber auch für den Zeitraum nach der Aufhebung wird sichergestellt, dass die Akkreditierung erhalten bleibt, solange noch Studierende in diesen Studiengang immatrikuliert sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Studiengang nachweisen kann, dass die erforderlichen personellen und s?chlichen Mittel hierzu nachhaltig vorgehalten werden k?nnen.

Gremien

?ber die Verl?ngerung der Akkreditierungsdauer entscheidet die Universit?tsleitung.

Ansprechpersonen & Fristen

Das QM-Team kontaktiert den Studiengang für die akkreditierungsrechtliche Befassung so rechtzeitig, dass die Akkreditierung des Studiengangs oder Teil-Studiengangs auch nach der Aufhebung durchgehend sichergestellt ist, solange noch Studierende immatrikuliert sind.

Ansprechperson für die akkreditierungsrechtliche Gremienbefassung und zust?ndige für die Koordination in dieser Phase ist das QM-Team.

Prozesse

Die überarbeiteten Prozesse zur Aufhebung von Studieng?ngen und Teil-Studieng?ngen werden alsbald im Prozessportal ver?ffentlicht.

Unterlagen

  • Für die akkreditierungsrechtliche Befassung ist durch den Studiengang der Antrag auf Verl?ngerung der Akkreditierungsdauer auszufüllen. Eine Vorlage hierzu wird beizeiten durch das QM-Team zur Verfügung gestellt.
  • Genaue Informationen dazu, wer welche Unterlagen vorbereiten bzw. wann und wo einreichen muss, finden sich im Zeitplan(490.5 KB).

Das QM-Team ist unter qm@uni-bamberg.de oder der Durchwahl -1267 erreichbar.