Gem?? § 29 TV-L k?nnen Arbeitnehmer*innen für einen Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, wenn eine schwere Erkrankung von Angeh?rigen vorliegt, soweit die Parteien in dem selben Haushalt leben.

Sie erhalten weiterführende Informationen/Beratung zum Thema bei der Personalabteilung der Universit?t Bamberg oder ihrem Personalrat, der Sie gerne ber?t!

Beispiel

Die im selben Haushalt lebende angeh?rige Person von Besch?ftigten erkrankt schwer: Nach § 29 Abs. 1 S.1 e) aa) TV-L erfolgt eine Freistellung für einen Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts.

Nach § 29 Abs. 3 TV-L kann der Arbeitgeber zudem in sonstigen dringenden F?llen (z.B. falls die Person nicht im selben Haushalt wohnt) eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu drei Tagen gew?hren. In begründeten F?llen kann er auch eine kurzfristige Arbeitsbefreiung gew?hren, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh?ltnisse es gestatten – allerdings unter Entgeltverzicht.

Die Zustimmung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Arbeitsbefreiung muss diesem deshalb rechtzeitig vorgelegt werden, so dass die Anspruchsgrundlage geprüft werden kann. Grunds?tzlich darf nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit ferngeblieben werden. Ist eine rechtzeitige Mitteilung nicht m?glich, müssen die Besch?ftigten unverzüglich das Fernbleiben unter Angabe der Gründe mitteilen, sobald es m?glich ist und die entsprechenden Nachweise nachreichen.